AGB

Allgemeine Bestimmungen für alle Verträge
§ 1 Geltung der Bedingungen, Formerfordernisse im Sinne der AGB
1. Die Firma intekos Werner Steffen erbringt ihre Dienste auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende
AGB des Kunden gelten nicht.
2. Soweit in diesen AGB Schriftform erforderlich ist, so ist nicht die Schriftform gem. § 126 BGB gemeint. Ausreichend im Sinne dieser
Bedingungen sind auch Fax-Kopien und E-Mails, wobei einfache E-Mails genügen und eine elektronische Signatur nicht notwendig
ist, es sei denn das Schriftformerfordernis des § 126 BGB wird ausdrücklich gefordert.


§ 2 Angebot und Annahme
1. Angebote der Firma intekos Werner Steffen sind freibleibend.
2. Der Kunde ist an seinen Vertragsantrag vier Wochen gebunden.
3. Ein Vertrag kommt erst durch Bestätigung der Firma intekos zustande.


§ 3 Wirksamkeit von Vereinbarungen
1. Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Firma intekos Werner Steffen und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form und der Bestätigung durch die Geschäftsleitung
der Firma intekos Werner Steffen.
2. Rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachten bleiben hiervon unberührt.


§ 4 Lieferfristen
1. Über den Zeitpunkt der geschuldeten Fertigstellung wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Dabei wird die Firma intekos Werner Steffen von ihren geltenden Liefer- und Erstellungsfristen ausgehen.
2. Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Entwicklungs- und Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das gleiche gilt bei allen durch die Firma intekos Werner Steffen gesetzlich nicht zu vertretenden Umständen sowie bei Eintritt außerhalb des Willens liegender unvorhersehbarer Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten oder Subunternehmern der Firma intekos Werner Steffen eintreten.


§ 5 Datenschutz und vertrauliche Unterlagen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, personenbezogene Daten gegenüber Dritten geheim zu halten und die aktuellen datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich, Betriebsgeheimnisse und als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnetes Know-how des jeweils anderen Partners gegenüber Dritten geheim zu halten sowie gegenüber den bestimmungsgemäß in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen nur im notwendigen Umfange mitzuteilen.
3. Die Firma intekos Werner Steffen verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen sorgfältig und vertraulich zu behandeln.


§ 6 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht
1. Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese von der Firma intekos Werner Steffen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit der Firma intekos Werner Steffen beruht, nicht geltend
machen.


§ 7 Gewährleistung
1. Soweit ein Mangel von gelieferten Produkten oder Leistungen vorliegt, ist die Firma intekos Werner Steffen nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist die Firma intekos verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
2. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Die Firma intekos haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit der Firma intekos Werner Steffen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Die Firma intekos Werner Steffen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der Firma intekos auch im Rahmen von Absatz 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas abweichend geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
10 .Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab der
Ablieferung der mangelhaften Sache.
11. Die Firma intekos Werner Steffen hat zum Schutz ihrer Kunden eine Betriebshaftpflichtversicherung für den IT-Bereich abgeschlossen. Insofern
haftet die Firma intekos auch bei leichter Fahrlässigkeit, wenn die Schäden durch ihre Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
12. Die Firma intekos Werner Steffen verpflichtet sich, während der Dauer der Vertragsabwicklung den bei Vertragsabschluss bestehenden Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten.
13. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, dem Lieferanten unverzüglich in nachvollziehbarer
Form mit Angabe der für eine Mängelbeseitigung geeigneten Informationen zu melden. Auf Wunsch der Firma intekos wird diese Meldung schriftlich erfolgen. Bei der Mängelbeseitigung hat der Kunde die Firma intekos im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen.
14. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist und nicht anhand
von handschriftlichen oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.
15. Ist die Firma intekos aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat, kann die Firma intekos Werner Steffen Vergütung ihres Aufwandes verlangen.


§ 8 Gerichtsstandsvereinbarung
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Lieferanten. Besondere Bestimmungen für Webdesign


§ 9 Vertragsphasen und Vergütung
1. Die Erstellung einer Internetseite wird durch die Firma intekos Werner Steffen grundsätzlich in zwei Vertragsphasen erbracht.
Vertragsphase 1: Die Firma intekos Werner Steffen erstellt mit Unterstützung des Kunden eine Spezifikation. Der Kunde wird innerhalb von 14 Tagen
nach Vorlage der Spezifikation hierzu schriftlich Stellung nehmen. Die genehmigte Spezifikation ist verbindlich. Diese Leistung wird durch ein individualvertraglich festgelegtes Pauschalhonorar vergütet. Sobald die Spezifikation genehmigt ist, ist der hierfür pauschal vereinbarte Vergütungsbetrag fällig.
Vertragsphase 2: Die genehmigte Spezifikation wird unter Mitwirkung des Kunden durch Erstellung der Inhalte vervollständigt. Diese Tätigkeit wird nach Aufwand vergütet. Die Inhalte werden der Firma intekos Werner Steffen durch den Kunden schriftlich mitgeteilt.
2. Änderungen der Inhalte und Änderungen der Spezifikation nach Genehmigung der Spezifikation werden nach Aufwand vergütet.
3. Der Kunde kann bis zur Bestätigung des Produktes (Abnahme) Änderungen verlangen.
4. Die Firma intekos Werner Steffen kann angemessene Abschläge für die geleisteten und voraussichtlich zukünftig anfallenden Arbeiten (Vorschuss) verlangen. Die Abschläge sollen drei Viertel des voraussichtlichen Gesamtauftragsvolumens nicht überschreiten.


§ 10 Abnahme
1. Entspricht die Leistung den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen, erklärt der Kunde unverzüglich (i.S.d. § 121 BGB) die Vertragsgemäßheit des Produktes (Abnahme). Diese Erklärung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, obwohl die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde, ist er gleichwohl zur Zahlung der vereinbarten Gesamtauftragssumme verpflichtet.


§ 11 Rechte Dritter und Haftung
1. Der Kunde steht dafür ein, dass die der Firma intekos Werner Steffen zur Verfügung gestellten Materialien, wie z. B. Bild- und Textmaterial sowie Datenträger frei von Schutzrechten Dritter sind. Der Kunde ist verpflichtet, die Firma intekos Werner Steffen unverzüglich schriftlich (§ 126 BGB) zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
2. Verantwortlich für den Inhalt der Website im Hinblick auf Schutzrechte Dritter ist nach Bestätigung der Website als vertragsgemäß allein der Kunde. Dem Kunden obliegt die inhaltliche Prüfung vor Veröffentlichung allein. Die Bestätigung der Website als vertragsgemäß ist als Bestätigung der inhaltlichen Überprüfung der Website und Haftungsübernahmeerklärung anzusehen.
3. Der Kunde steht dafür ein, dass die in Auftrag gegebenen Verlinkungen frei von Rechten Dritter sind.
4. Der Kunde stellt die Firma intekos Werner Steffen von jeder Verantwortung für die Inhalte, auf die der Link verweist, frei.
5. Der Kunde übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die Verletzungen der in den Nummern 1-4 dieses Paragraphen genannten Rechte geltend machen; er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten zu führen.
6. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Bestätigung der Website als vertragsgemäß auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Bestätigung anschließenden Verfahren entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung
7. Von den Bestimmungen des § 11 bleibt § 7 unberührt. Besondere Bestimmungen für Providing.


§ 12 Domainregistrierung
Im Rahmen der Providing-Dienstleistungen stellt die Firma intekos Werner Steffen die Möglichkeit zur Verfügung, Domains über eine Registrierung bei der DENIC zu beschaffen. Im Rahmen dieser Tätigkeit übernimmt die Firma intekos Werner Steffen keine Gewähr dafür, dass ein gewünschter Domainname registriert werden kann. Die Feststellung, ob ein gewünschter Domainname registriert werden kann, obliegt alleine der DENIC. Die Domainnamen, die von der Firma intekos Werner Steffen beschafft werden, werden nur im Rahmen der Vergaberichtlinien und ohne Kenntnis eventuell besserer Rechte anderer beschafft. Die Überprüfung, ob ein Markenname mit Schutzrechten anderer kollidiert, obliegt allein dem Kunden.


§ 13 Zahlungsbedingungen, Verzug, Kündigung, Dauer des Vertrages
1. Laufende Entgelte für Providing-Leistungen sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Jahres
anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte jährlich im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet. Leitungs und Kommunikationskosten (Telefongebühren oder Gebühren anderer Leitungsanbieter) zwischen dem Kunden und dem Anschlusspunkt der Firma intekos sind, sofern nicht individualvertraglich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, von dem Kunden direkt an den Leitungsanbieter zu zahlen.
2. Kommt der Kunde mit einer Zahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verzug, ist die Firma intekos berechtigt, die technischen Einrichtungen zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Entgelte zu zahlen und die Kosten der Wiederinbetriebnahme zu tragen. Kommt der Kunde für zwei auf einander folgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte oder einem nicht unerheblichen Teil davon oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der dem durchschnittlichen Entgelt für zwei Monate entspricht, in Verzug, so kann die Firma intekos das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und bei Verträgen mit Mindestmietzeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Der Vertrag wird für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen und verlängert sich automatisch auf jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Vertragsablauf schriftlich (§ 126 BGB) gekündigt wird.


§ 14 Rechte Dritter und Haftung
1. Der Kunde stellt die Firma intekos Werner Steffen im Rahmen der Bestimmungen des § 11 Abs. 1-6 von Rechten Dritter frei.
2. Sofern die Firma intekos Werner Steffen mit dem Kunden lediglich einen Providingvertrag abgeschlossen hat und die Website nicht von der Firma
intekos Werner Steffen erstellt oder inhaltlich verändert wurde, stellt der Kunde die Firma intekos Werner Steffen von der Haftung für alle Inhalte der Website und deren Links frei.
3. Von den Bestimmungen des § 14 bleibt § 7 unberührt.


Besondere Bestimmungen für Printprodukte
§ 15 Honorar, Druckreiferklärung
Die Firma intekos Werner Steffen erstellt einen Entwurf. Für diesen Entwurf wird ein Pauschalhonorar vereinbart. Die Änderungen des Entwurfes werden nach Aufwand vergütet. Der Entwurf wird dem Kunden zur Korrektur übersandt. Der Kunde ist verpflichtet, den Entwurf zu überprüfen und bestehende Änderungswünsche anzuzeigen. Sobald ein Endergebnis vorliegt, hat der Kunde der Firma intekos Werner Steffen eine Druckreif- Erklärung zu übersenden. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreif-Erklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreif-Erklärung anschließenden Fertigungsverfahren entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle anderen Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung.


§ 16 Rechte Dritter und Haftung
1. Der Kunde stellt die Firma intekos Werner Steffen im Rahmen der Bestimmungen des § 11 Abs. 1-6, bezogen auf Print-Erzeugnisse, von Rechten Dritter frei.
2. Von den Bestimmungen des § 16 bleibt § 7 unberührt.

Besondere Bestimmungen für Social Media
§ 17 Leistungen
1. Die Firma intekos Werner Steffen erbringt, sofern vereinbart, im Auftrag des Kunden Leistungen, die geeignet sind, die Performance der Website zu erhöhen und werbliche Ziele des Kunden zu unterstützen.
2. Diese Leistungen erfolgen direkt auf den entsprechenden Portalen, z.B. Google, Facebook, Instagram und weiteren, falls entsprechend vereinbart. Der der Kunde stimmt implizit den AGB der Leistungsanbieter zu, sobald er einen Auftrag über die jeweilige Social-Media- Kampagne an die Firma intekos erteilt.
3. Die Firma intekos Werner Steffen übernimmt dabei keine Leistungszusagen, wie Suchmaschinenpositionierung, erreichte Conversions oder vergleichbare. Etwaige Bewertungen Dritter auf den Portalen liegen nicht im Einflussbereich der Firma intekos Werner Steffen und können auch nicht von ihr entfernt werden.
4. Sollte der Kunde über seinen eigenen Zugang Änderungen an den Einstellungen oder Inhalten der Kampagne vornehmen, kann die Firma intekos Werner Steffen einen hierzu angefragten Support gesondert in Rechnung stellen.
5. Die Firma intekos Werner Steffen wird den Kunden, sofern im Rahmen eines Servicevertrags vereinbart, regelmäßig über den Status der Kampagnen informieren. Sollte ein solcher Servicevertrag nicht vereinbart worden sein, hat der Kunde keinerlei Anspruch auf laufende Kontrollen und Information.


§ 18 Zahlungsbedingungen, Verzug
1. Sofern Gebühren für Social-Media-Kampagnen anfallen, und der Kunde die Firma intekos Werner Steffen beauftragt, diese an die Plattform-Betreiber zu entrichten, ist eine entsprechende Vorauszahlung im Rahmen eines vereinbarten Kontingents zu entrichten. Dieses Kontingent enthält nicht das Entgelt für die von der Firma intekos erbrachten Dienstleistungen. Nach Verbrauch wird die Firma intekos Werner Steffen einen Leistungsnachweis erstellen und es erfolgt eine Vereinbarung über ein neues Kontingent. Alternativ kann der Kunde die Gebühren auch direkt an die Plattform-Betreiber entrichten.
2. Kommt der Kunde mit einer Zahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verzug, ist die Firma intekos berechtigt, die technischen Einrichtungen zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Entgelte zu zahlen und die Kosten der Wiederinbetriebnahme zu tragen. Dies gilt sowohl für beauftragte Zahlungen an die Plattformbetreiber, als auch für Zahlungen aus verbundenen Dienstleistungen der Firma intekos Werner Steffen.


§ 19 Rechte Dritter und Haftung
1. Der Kunde stellt die Firma intekos Werner Steffen im Rahmen der Bestimmungen des § 11 Abs. 1-6, bezogen auf Social-Media-Kampagnen von Rechten Dritter frei.
2. Von den Bestimmungen des § 16 bleibt § 7 unberührt.

Stand 2024


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